Am Anfang des Jahres 2022 haben rund 36 Millionen Grundstückseigentümer von Ihrer Kommune den jährlichen Grundsteuerbescheid erhalten. Dieser setzt Ihre aktuell gültige Grundsteuer fest.

 

Ab Mai erhalten die Grundstückseigentümer von der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ein individuelles Informationsschreiben mit Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen und die Sie für die Erstellung der Feststellungserklärung benötigen.

Hierzu zählen Privateigentümer, Unternehmen sowie Institutionen mit umfangreichem Grundbesitz, wie zum Beispiel Kirchen oder Verkehrsbetriebe, die durch die große Anzahl an wirtschaftlichen Einheiten in besonderem Maße von der Grundsteuerreform betroffen sind.

 

Vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 müssen Sie die Feststellungserklärung digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt  einreichen.

Ab dem 1. Januar 2025 ist dann der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden.

 

Hierbei sind Steuerberater nach § 3 StBerG und Grundstücks- und Hausverwaltungen, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte, nach § 4 Nr. 4 StBerG befugt, Hilfe in Steuersachen zu leisten. Darunter fallen unter anderem:

 

·        die Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung),

·        die Entgegennahme der Feststellungsbescheide und

·        die Einlegung von Rechtsbehelfen.

   

Vollmachten, die den Finanzämtern bisher für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags angezeigt wurden, gelten nicht für die Feststellung von Grundsteuerwerten.

Für die Feststellung von Grundsteuerwerten ist eine neue Vollmachtserteilung erforderlich. Diese kann im Rahmen der Feststellungserklärung auf dem Erklärungsvordruck (Hauptvordruck) eingetragen werden. Eine solche Eintragung wird seitens der Finanzverwaltung übernommen und künftig als Empfangsvollmacht beachtet.

 

Neuer Hauptfeststellungszeitpunkt ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag werden die neuen Grundsteuerwerte (zuvor Einheitswerte) festgestellt.

 

Hinweis:

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.

 

Ab dem 1. Januar 2025 ist dann der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden.